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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 1/14   

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https://dejure.org/2015,46478
LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 1/14 (https://dejure.org/2015,46478)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2015 - L 24 KA 1/14 (https://dejure.org/2015,46478)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2015 - L 24 KA 1/14 (https://dejure.org/2015,46478)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 106 SGB 5
    Sonstiger Schaden - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Sprechstundenbedarf - Impfstoff

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines sonstigen Schadens im Bereich Arzneimittel; Mangel- oder Mangelfolgeschaden; Verordnungsregress; Fehlerhafte Art und Weise der Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106
    Sonstiger Schaden; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Sprechstundenbedarf; Impfstoff

  • rechtsportal.de

    SGB V § 106
    Festsetzung eines sonstigen Schadens im Bereich Arzneimittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 1/14
    Ihre Überschreitung stelle deswegen kein Verfahrenshindernis da (Hinweis auf BSG v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet der Prüfauftrag aus § 48 Abs. 1 BMV-Ä eine eigene Prüfkompetenz nur für Schäden, die nicht bereits von § 106 SGB V umfasst werden (BSG v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R - juris Rn 17-19).

    Im ersteren Fall liegt ein sonstiger Schaden, im zweiten ein § 106 SGB V unterfallender Regress wegen einer unwirtschaftlichen Versorgung vor (BSG v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R).

    Ergänzend differenziert das BSG nach den Kategorien eines Mangel- oder Mangelfolgeschaden (BSG v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R).

    Weiter hat das BSG bei der Verordnung von Arzneimitteln an Versicherte, die sich in stationärer Behandlung befinden, darauf abgestellt, dass die beanstandete Verordnung zu ihrem konkreten Zeitpunkt unzulässig war und dies als fehlerhafte Art und Weise der Verordnung eingestuft (BSG v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R).

    Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG hingewiesen, wonach Fristen, die in Prüfvereinbarungen für die Einleitung eines Prüfverfahrens vorgesehen sind, nur Ordnungsvorschriften sind, deren Verletzung nicht zum Untergang des Prüfanspruchs führt (BSG, Urt. v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R; v. 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R).

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 1/14
    Diese betrage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - vier Jahre (Hinweis auf Urt. v. 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R).

    Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG hingewiesen, wonach Fristen, die in Prüfvereinbarungen für die Einleitung eines Prüfverfahrens vorgesehen sind, nur Ordnungsvorschriften sind, deren Verletzung nicht zum Untergang des Prüfanspruchs führt (BSG, Urt. v. 29. Juni 2011 - B 6 KA 16/10 R; v. 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R).

    Dazu hat das BSG bereits entschieden, dass die Ausschlussfrist nach dem Ende des letzten Quartals beginnt, in das der Verordnungszeitraum fällt (BSG v. 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R).

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 1/14
    Ein sonstiger Schaden ergibt sich dagegen daraus, dass die Art und Weise der Verordnung fehlerhaft war (vgl. zum Ganzen BSG v. 5 Mai 2010 - B 6 KA 5/09 R).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 65/03 R

    Vertragsarzt - fehlerhafte Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär-

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 1/14
    Insoweit entspricht die gegebene Konstellation aber dem Fall, dass durch die vorgenommene Verordnungsweise die Kosten für Sprechstundenbedarf unzutreffend zwischen den Krankenkassen aufgeteilt worden sind, der vom BSG bereits entschieden und der Kategorie des Verordnungsregresses zugeordnet worden ist (BSG v. 20. Oktober 2004 B 6 KA 65/03 R).
  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

    Nicht verordnungsfähig sind Arzneimittel nicht nur dann, wenn für sie keine Leistungspflicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sondern auch dann, wenn für den Versicherten zwar ein Anspruch besteht, der Vertragsarzt die Verordnung aber nicht versichertenbezogen und zu Lasten der für den Versicherten zuständigen KK vornehmen durfte (vgl zur hier vorliegenden Konstellation auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.9.2015 - L 24 KA 1/14 - Juris RdNr 15) .

    Der Sprechstundenbedarf wäre vielmehr nach Ziffer II Nr. 1 der SSB-Vereinbarung zu Lasten der für den Vertragsarzt-Sitz zuständigen AOK als "Umlagekasse" verordnet worden (vgl auch insofern LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.9.2015 - L 24 KA 1/14 - Juris RdNr 15) .

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